Zählt ein Ehrenamt rechtlich als Nebentätigkeit?
Ob Feuerwehr oder Sportverein: Wir erklären, wann ein Ehrenamt als Nebentätigkeit gilt, was das Arbeitszeitgesetz vorschreibt und wann der Arbeitgeber nein sagen darf.
Von Inge Höger 7 Min. Lesezeit

Ob Feuerwehr, Sportverein oder Sozialstation: Wer neben dem Hauptberuf ehrenamtlich tätig ist, fragt sich früher oder später, ob ein Ehrenamt als Nebentätigkeit zählt — und welche rechtlichen Konsequenzen das hat. Die Antwort ist differenzierter, als viele erwarten.
Die rechtliche Einordnung: Zählt ein Ehrenamt als Nebentätigkeit?
Zunächst zur begrifflichen Klarheit: Das Arbeitsrecht kennt keine gesetzliche Legaldefinition des Begriffs „Nebentätigkeit". In der Praxis versteht man darunter jede Tätigkeit, die eine Person neben ihrer Hauptbeschäftigung ausübt — egal ob entlohnt oder nicht. Nach dieser weiten Definition zählt ein Ehrenamt grundsätzlich als Nebentätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne.
Das Ehrenamt selbst zeichnet sich durch drei Merkmale aus: Es wird freiwillig übernommen, dient dem Gemeinwohl und ist — zumindest im Kern — nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Eine Aufwandsentschädigung (etwa die steuerfreie Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro jährlich) schließt den gemeinnützigen Charakter dabei ausdrücklich nicht aus. Entscheidend ist, dass keine Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne vereinbart wird.
Der Unterschied zur klassischen bezahlten Nebentätigkeit liegt also weniger in der arbeitsrechtlichen Kategorie als in der wirtschaftlichen Natur der Tätigkeit. Ein Arbeitnehmer, der samstags als Übungsleiter im Turnverein aktiv ist und dafür 200 Euro im Monat erhält, übt eine Nebentätigkeit im vollen Sinne aus — unabhängig davon, ob er dies „Ehrenamt" nennt. Wer dagegen völlig unentgeltlich im Hospizverein begleitet, bewegt sich zwar ebenfalls im Bereich der Nebentätigkeit, genießt aber größere Freiheiten gegenüber dem Arbeitgeber.
Kurzum: Das Ehrenamt fällt unter den Oberbegriff der Nebentätigkeit, wird aber — sofern es tatsächlich gemeinnützig und ohne nennenswerte Vergütung ausgeübt wird — im Arbeitsrecht privilegiert behandelt. Mehr zum Thema bürgerschaftliches Engagement und seinen verschiedenen Formen findest du in einem eigenen Artikel auf dieser Seite.
Informationspflicht: Muss ich das Ehrenamt dem Arbeitgeber melden?
Hier scheiden sich die Meinungen in der Praxis häufig — zu Unrecht. Die Antwort hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag und den anwendbaren Tarifverträgen ab.
Grundsatz: Ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung besteht für ein unentgeltliches Ehrenamt in der Regel keine Pflicht, dieses dem Arbeitgeber vorher anzuzeigen oder gar seine Genehmigung einzuholen. Das folgt aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) sowie der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG).
Ausnahme: vertragliche Anzeigepflicht. Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, nach der jede Nebentätigkeit — also auch ein Ehrenamt — dem Arbeitgeber vorab anzuzeigen ist. Diese Klausel ist grundsätzlich wirksam. Arbeitnehmer müssen die Tätigkeit dann melden, auch wenn kein Genehmigungsvorbehalt besteht. Unterschied: Anzeigepflicht bedeutet, ich informiere meinen Arbeitgeber. Genehmigungspflicht bedeutet, ich brauche sein Ja.
Praktischer Tipp: Wer eine Anzeigeklausel im Vertrag hat, sollte die Meldung schriftlich und kurz halten — Bezeichnung der Tätigkeit, Organisation, ungefährer Zeitaufwand. Ein gutes Gespräch ist besser als ein schlechtes Schweigen.
Interessant ist auch die Frage der Vergütung: Erhält man für das Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung im Ehrenamt, bleibt die Pflicht zur Anzeige unverändert — die Höhe der Entschädigung ist für die Anzeigepflicht irrelevant. Relevant wird sie erst, wenn man die Grenzen der Steuerfreiheit überschreitet und aus dem Bereich des „echten" Ehrenamts herausrückt.
Arbeitszeitgesetz und Ruhezeiten: Die 48-Stunden-Grenze
Auch wer kein Entgelt erhält, ist ans Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gebunden — das übersehen viele. Das ArbZG schreibt vor, dass die werktägliche Arbeitszeit in der Regel 8 Stunden nicht überschreiten darf und kann ausnahmsweise auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sofern der Ausgleich innerhalb von 6 Kalendermonaten erfolgt. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Obergrenze von 48 Stunden pro Woche.
Der entscheidende Punkt: Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer ausübt — also inklusive eines Ehrenamts. Wer montags bis freitags jeweils 9 Stunden im Büro sitzt und samstags 8 Stunden beim Deutschen Roten Kreuz im Einsatz ist, überschreitet die Wochenhöchstgrenze. Das ist zunächst ein Problem des Arbeitnehmers selbst, kann aber auch den Arbeitgeber betreffen, wenn dieser davon weiß.
Besonders relevant: die Ruhezeiten. Nach § 5 ArbZG muss zwischen dem Ende der Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten Schicht eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. Wer nach einem langen Feuerwehreinsatz in der Nacht morgens um 7 Uhr wieder am Schreibtisch sitzt, unterschreitet diese Frist — mit möglichen Konsequenzen für den Arbeitgeber.
Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten — vor allem bei Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst — sieht § 10 ArbZG Sonderregelungen vor. Einsätze, die aus zwingenden Gründen (Notfall, Unglück) nicht vorhersehbar sind, können unter engen Voraussetzungen von den regulären Ruhezeiten ausgenommen werden. Die Praxis ist hier großzügiger als das Gesetz auf den ersten Blick vermuten lässt.
§ 3 ArbZG: Reguläre Höchstarbeitszeit 8 Stunden/Werktag | Maximalausweitung auf 10 Stunden | Durchschnittliches Wochenlimit: 48 Stunden | Mindestpause zwischen Schichten: 11 Stunden (§ 5 ArbZG)
Wann darf der Chef nein sagen? Interessenkollision und Verbote
Selbst wenn keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen ein Ehrenamt untersagen oder einschränken. Das klingt drastisch, folgt aber einer klaren Logik.
Interessenkollision ist der häufigste Grund. Ein klassisches Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist bei einem Pharmaunternehmen beschäftigt und engagiert sich im Vorstand eines Vereins, der Pharmapolitik kritisch begleitet und an Gesetzgebungsverfahren beteiligt ist. Hier kann der Arbeitgeber berechtigte Einwände haben — nicht wegen des Engagements an sich, sondern wegen des Interessenkonflikts.
Weniger eindeutig, aber ebenfalls relevant: Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig bis tief in die Nacht bei Vereinsveranstaltungen tätig ist und am nächsten Morgen deutlich leistungsgemindert erscheint, kann vom Arbeitgeber auf die Ruhezeiten hingewiesen werden. Dauert das an, können arbeitsrechtliche Maßnahmen folgen.
Was der Arbeitgeber nicht darf: Ein Ehrenamt grundsätzlich und ohne Begründung verbieten. Das wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die persönliche Freiheit. Verbote müssen konkret begründet sein — durch nachweisbare Beeinträchtigung der Haupttätigkeit, Verletzung von Arbeitszeit- oder Ruhezeiten, oder echte Interessenkollision.
Für Beamte gelten schärfere Regeln: Sie unterliegen einer Nebentätigkeitsverordnung und müssen Ehrenämter oft vorab genehmigen lassen, insbesondere wenn eine Vergütung fließt oder ein Bezug zum Hauptamt besteht. Die Unterschiede zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten sind hier erheblich.
Letztlich ist dies auch eine Frage von soziale Gerechtigkeit im weiteren Sinne: Eine Gesellschaft, die ehrenamtliches Engagement fördern will, sollte Arbeitgebern keine unbegrenzte Vetomacht über die Freizeit ihrer Mitarbeiter einräumen.
Abgrenzung: Ehrenamt vs. Minijob vs. Hauptberuf
Die begriffliche Verwirrung ist real: Nicht jede Tätigkeit, die als „Ehrenamt" bezeichnet wird, ist es auch im rechtlichen Sinne. Und nicht jeder Minijob ist eine Haupttätigkeit — auch wenn er sozialversicherungsrechtlich relevant sein kann.
Ehrenamt: Freiwillig, gemeinnützig, keine Gegenleistungspflicht. Eine Aufwandsentschädigung bis 840 Euro/Jahr (Ehrenamtspauschale) oder bis 3.000 Euro/Jahr für Übungsleiter (Übungsleiterpauschale) bleibt steuerfrei und ändert nichts am Charakter der Tätigkeit.
Minijob: Eine geringfügige Beschäftigung mit einer Verdienstgrenze von derzeit 556 Euro pro Monat (Stand 2024). Der Minijobber hat einen Arbeitsvertrag, zahlt (zumindest pauschal) Sozialabgaben, und die Tätigkeit ist arbeitsrechtlich wie ein „normaler" Job zu behandeln — inklusive Anzeigepflicht und Arbeitszeitvorschriften.
Der entscheidende Unterschied: Wer für ein „Ehrenamt" mehr als die steuerfreien Pauschalen erhält, verlässt die Sonderzone des Ehrenamts und bewegt sich in Richtung Minijob oder Nebentätigkeit mit Entgeltstatus. Die Bezeichnung „Ehrenamt" schützt dann nicht mehr vor den regulären arbeits- und steuerrechtlichen Konsequenzen.
Praktisch bedeutet das: Wer regelmäßig 600 Euro monatlich als „Aufwandsentschädigung" für seinen Vereinsposten erhält, muss diese Tätigkeit als Minijob oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandeln — unabhängig davon, wie der Verein das nennt.
Häufige Fragen (FAQ)
Häufige Fragen
- Zählt ein Ehrenamt rechtlich als Nebentätigkeit?
- Ja, im arbeitsrechtlichen Sinne gilt ein Ehrenamt als Nebentätigkeit im weiteren Sinne, da es neben dem Hauptberuf ausgeübt wird. Es wird jedoch privilegiert behandelt, solange es freiwillig, gemeinnützig und ohne nennenswerte Vergütung stattfindet.
- Muss ich ein Ehrenamt dem Arbeitgeber melden?
- Eine gesetzliche Meldepflicht besteht nicht automatisch. Enthält der Arbeitsvertrag jedoch eine Nebentätigkeitsklausel, gilt diese auch für das Ehrenamt. In diesem Fall muss die Tätigkeit angezeigt, nicht unbedingt genehmigt werden.
- Gilt die Arbeitszeitregelung auch für ehrenamtliche Tätigkeiten?
- Ja. Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Tätigkeiten eines Arbeitnehmers, also auch für das Ehrenamt. Die durchschnittliche Wochenhöchstgrenze von 48 Stunden sowie die Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Einsätzen müssen eingehalten werden.
- Wann kann der Arbeitgeber ein Ehrenamt verbieten?
- Ein Verbot ist nur bei konkreter Begründung zulässig – etwa bei nachweisbarer Interessenkollision, Verletzung von Arbeitszeit- oder Ruhezeiten oder erheblicher Beeinträchtigung der Haupttätigkeit. Ein pauschales Verbot ohne Begründung ist arbeitsrechtlich unzulässig.
- Gibt es einen Unterschied zwischen Minijob und Ehrenamt?
- Ja. Ein echtes Ehrenamt ist freiwillig, gemeinnützig und bleibt bis zur Ehrenamtspauschale (840 €/Jahr) oder Übungsleiterpauschale (3.000 €/Jahr) steuerfrei. Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit Arbeitsvertrag und unterliegt voll dem Arbeitsrecht. Wer mehr als die Pauschalen erhält, verlässt die Ehrenamtszone.